Marktreglement

 

 

vom

 

 

02.März 2016

 

 Inhaltsverzeichnis                                                                                Seite

 

1.    Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Märkte                                                                                                2

§ 2  Zuständigkeit                                                                                      2

§ 3  Markttage / Verkaufszeiten                                                                   2

§ 4  Gebühren                                                                                           2

§ 5  Teilnahme am Markt                                                                            2

§ 6  Marktleiter

§ 7  Fahrzeuge  2

§ 8  Abfall 3

 

 

2.    Schlussbestimmung

§ 9  Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts                                       3

 

Anhang 1: Markttermine                                                                           4

Anhang 2: Gebühren                                                                                4

 

 

1. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1    Märkte

In Oberwil finden regelmässig folgende 2 Märkte statt:

a. Warenmärkte, Frühjahr und Adventsmarkt (auf dem Coop Parkplatz).

 

§ 2    Zuständigkeit

Der Verein Oberwiler Märt führt den Warenmarkt in Eigenregie durch.

 

§ 3      Markttage / Verkaufszeiten

Die Markttage und Verkaufszeiten legt der Vorstand des Verein Oberwiler Märt im Anhang 1 zu diesem Reglement fest.

 

§ 4    Gebühren

Für die Bewilligungserteilung, sowie für die Miete der Standplätze werden Gebühren gemäss Anhang 2 diesem Reglement erhoben.

Der Vorstand des Verein Oberwiler Märt legt die Gebühren für den jeweiligen Markt innerhalb dieses Rahmens fest.

 

§ 5    Teilnahme am Markt

1Die Voraussetzungen für eine Teilnahme werden vom Vorstand definiert; es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zulassung einer Teilnahme.

2Insbesondere können Händler/innen, welche wiederholt gegen Bestimmungen oder Anordnungen verstossen haben, für bestimmte oder unbestimmte Zeit von der Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden.

 

 § 6    Marktleiter

1 Er vertritt zusammen mit dem Vorstand den Verein nach aussen.

2Er koordiniert und organisiert jeden einzelnen Markt. Dazu erstellt

 er Listen und Pläne für den jeweiligen Markt. Er verschickt

 Anmeldungen, Platzbestätigungen mit Rechnungen und Plänen,

 sowie der Absagen.

3Er informiert die Händler stets, wenn sich Neuerungen ergeben

 zusammen mit den Platzbestätigungen.

4Er ist verantwortlich für die Koordination mit dem Werkhof und

 dessen Interessen. Er liefert dem zuständigen Werkhofleiter die

 genauen Pläne mit Anzahl und Standorten der Gemeindestände,

 sowie einer Liste mit den erforderlichen baulichen Massnahmen,

 wie Absperrgitter etc. 

5Er ist bestrebt jeden Markt attraktiv zu gestalten. Er versucht stets

 neue Händler zu werben und neue Produkte zu fördern.

6Er ist am Markttag Ansprechpartner für Händler, Helfer und

 Vorstandsmitglieder.

7Er informiert den Vorstand vor dem Markt über wichtige News und

 Unterlagen, nach dem Markt über besondere Vorkommnisse.

8Er informiert über die Planung der nächsten Märkte.

9Er kontrolliert den Eingang der Gebühren. Die am Markttag

eingezogenen Gebühren werden, wenn möglich, am Montag nach

dem Markttag auf der zuständigen Bank durch den Marktleiter –

oder ein Vorstandsmitglied einbezahlt.

 

§ 7    Fahrzeuge

1Während den Verkaufszeiten ist jeglicher Fahrzeugverkehr

innerhalb des Marktperimeters untersagt. Ausnahmen gelten

in Notfällen für den Sanitätsdienst, die Polizei und die Feuerwehr.

2Die Händler/innen haben ihre Fahrzeuge auf den ihnen

zugewiesenen Parkplätzen abzustellen.

 

§ 8    Abfall

1Auf Wegwerfverpackungen soll wo immer möglich verzichtet werden; es gelten die kantonalen und kommunalen Vorschriften des Abfallreglements bzw. -Verordnung.

Händler/innen, die Imbisswaren und Getränke ausnahmsweise in Wegwerfpackungen anbieten, haben ausreichend geeignete Abfallbehälter bereit zustellen und den Abfall selber zu entsorgen.

 1. Schlussbestimmung

 

§ 9    Inkrafttreten

1Dieses Reglement tritt am 02. März 2016 in Kraft.

 

4104 Oberwil, 02.März 2016

 

 

Verein Oberwiler Märt

Präsident                                                    Marktleiter

Dieter Binggeli                                           Roland Rosskopf

 

 ******************************************************************************************************************************

 

 ANHANG 1

 

zum Marktreglement

 

 

Markttermine

 

Warenmarkt

Jährlich werden 2 Warenmärkte durchgeführt (Details werden im Vertrag mit der Gemeinde Oberwil über Leistungsbeiträge 

geregelt).

 Sie finden im Zeitraum von März bis Dezember im Ortszentrum  an einem Sonntag  statt.

 

Die Verkaufszeiten dauern von 10.00 bis 18.00 Uhr.

 

 

 

ANHANG 2

 

zum Marktreglement

 

 

 

Gebühren

 

Warenmarkt

Für die Warenmärkte besteht der folgende Gebühren-rahmen:

Für die Miete eines Standplatzes: Grundgebühr CHF 45.- für die ersten 3 m, jeder weitere Laufmeter bis zu CHF 15.00

Für Marktstände gedeckt Pauschal bis zu CHF 75.00

Gebühren für Foodstände werden individuell festgelegt max. CHF 250.00

 

Unsere Bankdaten: Vereinskonto Raiffeisenbank, Oberwil,  IBAN  CH55 8077 4000 0051 4423 9