A. Allgemeines

 

Art. 1   Name und Sitz

 

Der Verein „Oberwiler Märt“ ist ein parteipolitisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein in Oberwil BL gemäss den Artikeln 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Der Verein hat seinen Sitz an der Adresse  des oder der Vorsitzenden.

 

Art.2   Ziel und Zweck

 

Der Verein plant und organisiert die Oberwiler Warenmärkte und belebt somit das Oberwiler Dorfleben. Diese dienen der Bereicherung eines aktiven und lebendigen Dorflebens. Die Märkte bieten Gelegenheit zu sozialen Kontakten und leisten einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität der Gemeinde als Wohn- und Lebenszentrum. Der Oberwiler Märt soll regionalen, nationalen Handels-, Dienstleistungs- Handwerks- und Produktions-Betrieben Gelegenheit geben ihre Produkte, Ideen, Dienstleistungen zu zeigen, anzubieten und zu verkaufen. Durch die Bereitstellung von Verkaufs- und Präsentationsplattformen für die Betriebszweige Handel, Dienstleistung, Handwerk, Produktion und Landwirtschaft werden die Wirtschaft und die Existenz von Mikrounternehmen gefördert.

 

B. Mitgliedschaft

 

Art. 3  Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, welche die Ziele und den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

 

 

Art. 4  Aufnahme

 

Die Aufnahme eines Aktivmitglieds erfolgt durch den Vorstand. Die Aktivmitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages.

 

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

 

Art.  5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Todesfall

 

 

 

Art.  6 Austritt

 

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und erfolgt auf die nächste Generalversammlung.

 

Art.  7 Ausschluss

 

Mitglieder, welche die Statuten und Beschlüsse des Vorstandes absichtlich und in grober Weise verletzen, durch schlechtes Verhalten den Markt als Teilnehmer/in stören, sowie Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt haben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Diese kann innerhalb von 30 Tagen gegen diesen Beschluss beim Vorstand Einspruch erheben.

 

C. Organisation und Verwaltung

 

Art. 8  Organe

 

Die  Organe des Vereins sind:

 

a) Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Marktleitung

d) Die Revisionsstelle

 

Art. 9  Generalversammlung

 

9.1    Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.

 

9.2    Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet oder wenn zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

9.3    Jedes Aktivmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

 

9.4    Die Einladung zur Generalversammlung ist den Mitgliedern schriftlich, unter Angaben der Traktanden, mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen.

 

9.5    Anträge von Mitgliedern zuhanden der Jahresversammlung sind dem Präsidenten mindestens 50 Tage vorher schriftlich einzureichen.

 

9.6    Geschäfte der Generalversammlung sind:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

2. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

4. Wahl des Präsidenten

5. Wahl des Vorstandes

6. Wahl zweier Revisoren

7. Festsetzung der Jahresbeiträge

8. Genehmigung des Jahresprogramms

8. Allfällige Statutenänderungen

9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 

9.7    Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder und in offener Abstimmung, sofern nicht eine geheime Abstimmung beschlossen wird, über alle ihre vom Vorstand vorgelegten Geschäfte. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

 

Art. 10            Der Vorstand

 

10.1  Der Vorstand besteht mindestens aus fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident

b) Vize-Präsident

c) Aktuar

d) Kassier

e) Marktleiter/in

 

10.2  Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ämterkumulation ist zulässig.

 

10.3  Der Vorstand ist befugt, über laufende Vereinsausgaben und Investitionen zu befinden und ist befugt Verträge abzuschliessen.

 

10.4  Der Vorstand erstellt und genehmigt die Marktverordnung und die Martktordnung, wählt eine/n Marktleiter(in) und dessen Stellvertretung, legt die Entschädigungen und Gebühren für die Marktteilnahme fest und behandelt Einsprachen von Markthändler/innen gegen Verfügungen der Marktleitung.

 

10.5  Der Vorstand unterstützt die Marktleitung in der Durchführung der Märkte, in Bezug auf Kontakte zu Markthändlern und Anrainern.

 

10.6  Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

10.7  Der Präsident leitet die Sitzung und die Generalversammlung. Er führt die Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit. Er hat der ordentlichen Generalversammlung einen Jahresbericht über das abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen. Er vertritt den Verein in Absprache mit dem Marktleiter nach aussen.

 

10.8  Der Präsident unterzeichnet kollektiv mit einem 2. Vorstandsmitglied rechtsverbindliche Schriftstücke.

 

10.9  Der Kassier ist zuständig für das gesamte Rechnungswesen. Er hat der ordentlichen Generalversammlung eine Jahresrechnung über das abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen und den Rechnungsrevisoren jederzeit Auskunft zu erteilen. Die rechtsverbindlichen Unterschriften haben der Kassier mit dem Präsidenten.

 

Art. 11            Marktleiter

           

            Der Marktleiter ist für die operative Planung und Organisation des Marktes verantwortlich. Die detaillierten Verantwortlichkeiten und Aufgaben sind in der Marktordnung definiert.

 

Art. 12            Revisionsstelle

 

12.1  Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.

 

12.2  Die 2 Revisoren werden an der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl auf max. 5 Jahre möglich.

 

12.3  Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und den Jahresabschluss. Sie können jederzeit Kontrollen durchführen.

 

12.4  Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht über das Prüfungsergebnis und erstellen Antrag auf Décharge.

 

 

Art 13 Vereinsjahr

 

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

D.  Finanzen

 

Art 14 Vereinsrechnung

 

Die Vereinsrechnung wird alljährlich auf Jahresende abgeschlossen und enthält:

-          Einnahmen und Ausgaben der Vereinskasse

-          Vermögensrechnung

 

Art 15 Einnahmen und Ausgaben

 

15.1  Die Einnahmen des Vereins sind:

-          Mitgliederbeiträge

-          Einnahmen von Gebühren und Beiträgen der Marktteilnehmer

-          Beiträge aus der öffentlichen Hand

-          Gönner und Sponsorenbeiträge

 

            15.2  Die Ausgaben des Vereins sind:

-          Werbe- und Informationskosten

-          Betriebskosten

-          Spesen und Entschädigungen

 

Art. 16            Mitgliederbeiträge

 

Der jährliche Mitgliederbeitrag ist in der ersten Hälfte des laufenden Jahres zu bezahlen.

 

Art. 17            Die Vermögensrechnung

 

Die Vermögensrechnung hat über die Zusammensetzung und den Stand des Vereinsvermögens Auskunft zu geben.

 

 

Art. 18            Haftung

 

Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen. Die persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

E.  Statutenänderung

 

Art. 19            Statutenänderung

 

Beschliesst die Generalversammlung eine Statutenänderung, so ist dafür eine Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

F. Schlussbestimmung

 

Art. 20 Auflösung

 

20.1  Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn vier Fünftel der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung dies verlangt.

 

20.2  Bei einer Auflösung des Vereins wird zusammen mit der Gemeinde über die Verwendung des Vereinsvermögens entschieden.

 

Art. 21            Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist Arlesheim.

 

 

Art. 22 Inkraftsetzung

 

            Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 02. März 2016

 

 

            genehmigt und treten am 02. März 2016  in Kraft.

 

 Für den Verein Oberwiler Märt

 

Präsident                                                                  Aktuar

Dieter Binggeli                                                           Roland Rosskopf