Wesentliche Bestimmungen für den Oberwiler Märt

  • An allen Ständen und Verkaufswagen sind Name und Wohnort der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers gut sichtbar anzuschreiben (wird kontrolliert).
  • Der Marktverantwortliche kann Kontrollen bezüglich Arbeitsbewilligungen durchführen.
  • Auf dem Markt beschäftigte Personen dürfen keine Hunde/Tiere mitbringen.
  • Es darf kein anderes als das in der Standplatzanfrage festgelegte Warensortiment angeboten werden.
  • Ein Wechsel des Warensortiments ist nur mit der Zustimmung des Marktverantwortlichen möglich.
  • Warenanschreibepflicht: gemäss Preisbekanngabeverordnung PBV Art. 3-9
  • Auf dem Markt dürfen grundsätzlich sämtliche Waren angeboten werden, deren Verkauf nicht gesetzlich oder reglementarisch verboten ist (Verordnung über das Gewerbe der Reisenden;    SR 943.11 Anhang 124).
  • Lebensmittel inkl. Fisch, Fleisch und Fleischwaren dürfen nur gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften verkauft werden. Die vorgeschriebenen Lagertemperaturen sind einzuhalten.
  • Für Pilze gelten spezielle Bedingungen: Wild gewachsene Speisepilze dürfen nur nach amtlicher oder amtlich anerkannter Kontrolle verkauft oder abgegeben werden. Der Pilzkontrollschein (Begleitschein) muss bei der feilgebotenen Ware für die Kundschaft gut sichtbar aufliegen.
  • Der Marktverantwortliche, kann jederzeit zusätzliche Waren in den Weisungen für die Warenmärkte oder direkt am Markttag ausschliessen.

 

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11)

Folgende Waren dürfen nicht durch Reisende vertrieben werden:

  1. medizinische Apparate, deren Verwendung mit Risiken für die Gesundheit verbunden ist.
  2. Medizinprodukte für die Invitro-Diagnostik nach der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001;
  3. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile sowie Gegenstände, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können, wie Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns;
  4. alkoholhaltige Getränke; erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt.

Der Vertrieb folgender Waren ist auf Grund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts eingeschränkt oder ausgeschlossen:

a. Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren nach BG 941.3 Artikel 23 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933;

b. Lose nach den Artikeln 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten;

c. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 15 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977;

d. Gifte nach Artikel 13 Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 1969;

e. Arzneimittel der Abgabekategorien A, B, C und D nach Artikel 23 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000;

f. Konsumeier nach Artikel 5 der Eierverordnung vom 7. Dezember 1998, Fleisch und Konsumeier nach Artikel 2 der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom November 1999 sowie allenfalls andere nach Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 der Deklarationspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse;

g. Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel und Kaninchen nach Artikel 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966.

h. Verkauf von Imitationswaffen auf Märkten, gemäss Art. 4, Abs. 1 lit.g, des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 12.12.2008.